§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen "Hand in Hand – Förderverein der Lebenshilfe Bamberg e.V.“ Die Namensänderung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Bamberg.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die ideelle sowie die mittelbare oder unmittelbare finanzielle oder sonstige Unterstützung bedürftiger Menschen mit Behinderung, die in den Bamberger Lebenshilfe-Werkstätten arbeiten, in den Wohnheimen der Bamberger Lebenshilfe wohnen oder von dort beim ambulant unterstützten Wohnen begleitet werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in Form
- direkter finanzieller oder materieller Zuwendungen an Menschen mit Behinderung zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse über die Grundversorgung hinaus wie z.B. Maßnahmen zur Verbesserung des gesundheitlichen Befindens, Anschaffung von Unterhaltungselektronik, Teilnahme an Freizeitmaßnahmen, etc. oder
- indirekter Förderung solcher Maßnahmen mit zweckgebundenen Zuwendungen an die betreffenden Einrichtungen der Bamberger Lebenshilfe durch Erhebung von Beiträgen sowie Beschaffung von Mitteln und Spenden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
- Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei Minderjährigen muss der Austritt durch den/die gesetzlichen Vertreter erfolgen.
- Streichung aus der Mitgliederliste. Diese kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. In der zweiten Zahlungsaufforderung ist auf die drohende Streichung aus der Mitgliederliste hinzuweisen.
- Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen. Einspruchsinstanz ist die nächste Vorstandssitzung, auf der das betroffene Mitglied ebenfalls anzuhören ist. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
- den Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Austritt, eine Streichung aus der Mitgliederliste sowie ein Ausschluss berühren die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge und zur Erfüllung sonstiger bereits entstandener Verpflichtungen nicht. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Dem Schriftführer
- Bis zu fünf Beisitzer
- Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein oder zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
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- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Neuwahl des neu gewählten Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der schriftlichen Einladung steht eine Einladung auf elektronischem Weg (Email) gleich.
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks kann durch einfache Mehrheit erfolgen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Wahl des Vorstandes:
- Der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Wahl schriftlich mit Stimmzettel zu wählen. Bei der Wahl des Kassiers, Schriftführer und Beisitzer bestimmt der Wahlausschuss die Art der Abstimmung.
- Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird in einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen entschieden.
- Die Wahl des Vorstandes leitet ein aus 3 Mitgliedern des Vereins zu bildender Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wird von der jeweiligen Versammlung durch Zuruf gewählt. Er hat den Wahlverlauf zu protokollieren.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, übernehmen seine Aufgaben die restlichen Vorstandsmitglieder bis zur in der nächsten Mitgliederversammlung stattfindenden Neuwahl.
§ 10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden für drei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die voll geschäftsfähige, ordentliche Mitglieder sein müssen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt per Zuruf. Sollte ein Kassenprüfer aus welchen Gründen auch immer, ausfallen, kann der Vorstand eine Ersatzperson benennen. Sie haben die Vereinskasse mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Bericht über die Prüfung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu erstatten. Ein Kassenprüfer soll Entlastung des Kassenwarts in der Versammlung beantragen.
Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Kassenprüfer sein.
§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfestiftung Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bamberg, den 7. März 2017
Die Satzung kann HIER heruntergeladen und ausgedruckt werden.